AVV

Berechtigte Personen für das 365-Euro-Ticket AVV

Hier finden Sie alle berechtigten Personengruppen

Das 365-Euro-Ticket AVV wird nur ausgegeben, wenn eine Berechtigung für ein Jahr bzw. ein Schuljahr vorgelegt werden kann. Es wird ausgegeben an:

1. Schüler/Innen öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater

  • allgemeinbildender Schulen,
  • berufsbildender Schulen (inklusive der Akademien gemäß Art. 18 Bayerisches Gesetz über das Er-ziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)),
  • Einrichtungen des zweiten Bildungsweges

2.Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen oder sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;

3. Personen, die an einer Volkshochschule oder an einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;

4. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

6. Praktikanten und Volontäre, sofern sie die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats während einer staatlich geregelten Ausbildung nach BayEUG verfolgen und damit über eine Berechtigung nach Abs. 1 verfügen.

7. Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes (Qualifikationsebene 1 und 2) sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes (Qualifikationsebene 1 und 2) erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

8. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder an vergleichbaren sozialen Diensten sowie Bundesfreiwilligendienstleistende.

9. Nicht berechtigt sind Studierende die an einer Hochschule immatrikuliert sind.