Berechtigte Personen für das 365-Euro-Ticket AVV
Hier finden Sie alle berechtigten Personengruppen
Das 365-Euro-Ticket AVV wird nur ausgegeben, wenn eine Berechtigung für ein Jahr bzw. ein Schuljahr vorgelegt werden kann. Es wird ausgegeben an:
1. Schüler/Innen öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen (inklusive der Akademien gemäß Art. 18 Bayerisches Gesetz über das Er-ziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)),
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges
2.Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen oder sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
3. Personen, die an einer Volkshochschule oder an einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
4. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
6. Praktikanten und Volontäre, sofern sie die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats während einer staatlich geregelten Ausbildung nach BayEUG verfolgen und damit über eine Berechtigung nach Abs. 1 verfügen.
7. Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes (Qualifikationsebene 1 und 2) sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes (Qualifikationsebene 1 und 2) erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
8. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder an vergleichbaren sozialen Diensten sowie Bundesfreiwilligendienstleistende.
9. Nicht berechtigt sind Studierende die an einer Hochschule immatrikuliert sind.