AVV

Das 365-Euro-Ticket AVV für Schüler:innen, Auszubildende, Praktikant:innen und FSJ-ler

Ein ganzes Jahr für 365€ im gesamten AVV-Verbundgebiet unterwegs

Schüler:innen, Auszubildende, Praktikant:innen und junge Menschen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, fahren für rechnerisch 1€ am Tag im gesamten AVV-Verbundgebiet beliebig oft mit Tram, Bus und Bahn - und das rund um die Uhr!

Geltungsbereich

Beliebig viele Fahrten im AVV-Verbundgebiet (Zonen 10-98)
und in allen Nahverkehrsmitteln (ausgenommen 1. Klasse in Regionalzügen)

Geltungsdauer

Ein ganzes Schuljahr oder 12 aufeinanderfolgende Monate 
- an jedem Tag und rund um die Uhr
Das Ticktet endet automatisch mit Ablauf der Bestätigung

Übertragbarkeit

Keine. Es handelt sich um eine persönliche Jahreskarte

Mitnahmemöglichkeiten

Keine

Besonderheiten

Wohn- & Ausbildungsort/Schule müssen im AVV-Verbundgebiet liegen
Feste Jahreskarte → keine Kündigung/Erstattung möglich

Online Verfügbarkeit in der App meinAVV

Nein

Preis  365€
Zahlungsweise • Ratenzahlung (10 x 36,50 €) oder
• Einmalzahlung im Voraus
Voraussetzung •Wohn- und Ausbildungsstätte im AVV-Verbundgebiet
• bis einschließlich 14 Jahre: ohne Berechtigungsnachweis
•  ab 15 Jahren: eine aktuelle Bestätigung der Schule o.
Ausbildungsstelle für 12 aufeinanderfolgende Monate
Wichtig Das Ticket ist nicht kündbar
Rückgabe nur in Härtefällen, z.B. bei Wegzug
aus dem AVV-Verbundgebiet
Bestellung In allen Kundencentern von AVV, swa,
im DB Reisezentrum und
online bei den Partnern im Verbund

Ab sofort ist auch beim AVV die Online-Bestellung möglich!

AVV-Online-Bestellung 365-Euro-Ticket AVV 

AVV-Bestellschein 365-Euro-Ticket AVV als PDF zum Ausfüllen 

 

Freie Auswahl - Jetzt das 365-Euro-Ticket AVV bei Ihrem gewünschten AVV-Ticketpartner bestellen

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AVV-Aboservice
swa Bus & Tram
Deutsche Bahn

Berechtigte Personen für das 365-Euro-Ticket AVV

Das 365-Euro-Ticket AVV wird nur ausgegeben, wenn eine Berechtigung für ein Jahr bzw. ein Schuljahr vorgelegt werden kann. Es wird ausgegeben an:

  • 1. Schüler/Innen öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
    - allgemeinbildender Schulen,
    - berufsbildender Schulen (inklusive der Akademien gemäß Art. 18 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)),
    - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges.
     
  • 2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen oder sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
     
  • 3. Personen, die an einer Volkshochschule oder an einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
     
  • 4. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
     
  • 5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
     
  • 6. Praktikanten und Volontäre, sofern sie die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats während einer staatlich geregelten Ausbildung nach BayEUG verfolgen und damit über eine Berechtigung nach Abs. 1 verfügen.
     
  • 7. Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes (Qualifikationsebene 1 und 2) sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes (Qualifikationsebene 1 und 2) erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
     
  • 8. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder an vergleichbaren sozialen Diensten sowie Bundesfreiwilligendienstleistende.
     
  • 9. Nicht berechtigt sind Studierende die an einer Hochschule immatrikuliert sind.

Auszug aus den Tarifbestimmungen

365-Euro-Ticket AVV (AVV-Gemeinschaftstarif Punkt 7.8.1.4)

(1) Allgemeines
Zum 01.08.2021 wird das 365-Euro-Ticket AVV als Jahresticket mit monatlicher oder jährlicher Zahlweise (Pilotversuch zunächst bis 31.07.2025) eingeführt.

(2) Örtlicher Geltungsbereich
Das 365-Euro-Ticket AVV berechtigt während der Geltungsdauer zu beliebig vielen Fahrten im gesamten AVV-Verbundgebiet (Zonen 10 bis 98). Der Übergang in die 1. Klasse in Nahverkehrszügen ist nicht gestattet.

(3) Berechtigte
Das 365-Euro-Ticket AVV wird nur ausgegeben, wenn eine Berechtigung für ein Jahr bzw. ein Schuljahr vorgelegt werden kann. Es wird ausgegeben an:

  • 1. Schüler/Innen öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
    - allgemeinbildender Schulen,
    - berufsbildender Schulen (inklusive der Akademien gemäß Art. 18 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)),
    - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges.
  • 2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen oder sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
  • 3. Personen, die an einer Volkshochschule oder an einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
  • 4. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
  • 5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
  • 6. Praktikanten und Volontäre, sofern sie die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats während einer staatlich geregelten Ausbildung nach BayEUG verfolgen und damit über eine Berechtigung nach Abs. 1 verfügen.
  • 7. Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes (Qualifikationsebene 1 und 2) sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes (Qualifikationsebene 1 und 2) erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; 8. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder an vergleichbaren sozialen Diensten sowie Bundesfreiwilligendienstleistende.
  • 9. Nicht berechtigt sind Studierende die an einer Hochschule immatrikuliert sind.

(4) Geltungsdauer

  • 1. Das 365-Euro-Ticket AVV ist jeweils für zwölf aufeinanderfolgende Monate bzw. ein Schuljahr gültig und wird als Jahresticket mit monatlicher oder jährlicher Zahlweise ausgegeben.
  • 2. Das 365-Euro-Ticket AVV kann vom verkaufenden Unternehmen als Papierfahrausweis oder als elektronisch lesbarer Fahrausweis ausgegeben werden.
  • 3. Das 365-Euro-Ticket AVV endet automatisch nach Ablauf des Berechtigungszeitraumes. Für die Weiterführung des 365-Euro-Ticket AVV ist eine erneute Bestellung inkl. Berechtigungsnachweis für zwölf aufeinanderfolgende Monate bzw. ein Schuljahr nötig. Ebenso muss das Lastschriftmandat erneuert werden.

(5) Nachweis der Berechtigung

  • 1. Der Nachweis, dass die im Abschnitt „Berechtigte“ (Absatz 3) genannten Bedingungen erfüllt sind, ist bei Personen bis einschließlich 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten durch Bestätigung auf dem Bestellschein zu erbringen.
  • 2. Der Nachweis, dass die im Abschnitt „Berechtigte“ (Absatz 3) genannten Bedingungen für Personen ab 15 Jahren erfüllt sind, ist durch Bescheinigung der Schule, Ausbildungsstätte, des Trägers des Sozialen Dienstes oder des Auszubildenden durch entsprechenden Nachweis zu erbringen.
  • 3. Der Berechtigungsnachweis gilt längstens zwölf Monate. Für die Neubestellung des 365-EuroTicket AVV muss ein neuer Berechtigungsnachweis erbracht werden.
  • 4. Wohnort und Schule/Ausbildungsstelle müssen im AVV-Verbundgebiet liegen.
  • 5. Bei der Bestellung muss die Fahrtrelation Wohnort – Schule bzw. Wohnort – Ausbildungsstelle angegeben werden.

(6) Übertragbarkeit
Das 365-Euro-Ticket AVV ist nicht übertragbar und auf den Inhaber ausgestellt.

(7) Sicherung gegen Missbrauch
Das 365-Euro-Ticket AVV ist ein auf den Inhaber ausgestellter persönlicher Fahrausweis. Es ist nur gültig, wenn es vom Inhaber unauslöschlich unterschrieben ist, ausgenommen bei Ausgabe als elektronisch lesbarer Fahrausweis. Vor- und Zuname müssen ausgeschrieben sein. Die Benutzungsberechtigung ist auf Verlangen des Personals durch Wiederholen der Unterschrift und/oder bei Personen über 15 Jahren durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

(8) Ersatzkarte
Für abhanden gekommene Fahrausweise wird gegen ein Entgelt von 15 € bzw. für abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Fahrausweise bei Ausgabe als elektronisch lesbarer Fahrausweis gegen ein Entgelt von 15 € einmalig ein Ersatz-Fahrausweis für die restlich bestellten Monate des ersetzten Fahrausweises ausgestellt. Abhanden gekommene Fahrausweise sind ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben. Nach Ausstellung einer Ersatzkarte kann das Lastschriftverfahren bis zum Ende des Vertragsjahres auch im Härtefall nicht mehr beendet werden.

(9)Unterjährige Rückgabe in Härtefällen
Eine Kündigung während der Geltungsdauer ist grundsätzlich nicht möglich. Bei nachzuweisenden Härtefällen (z.B. Wegzug aus dem Verbundgebiet) besteht die Möglichkeit einer unterjährigen Rückgabe, der Ticketpreis reduziert sich pro vollständig ungenutztem Kalendermonat um 1/12 des Ticketpreises (abgerundet auf ganze Cent). Die vollständig ungenutzten Kalendermonate werden ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des 365-Euro-Tickets (frühestens jedoch ab Eintritt des Härtefalls) bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Tickets gezählt. Das 365-Euro-Ticket AVV wird ungültig und ist bis zum fünften Tag nach Wirksamwerden der Vertragsbeendigung beim jeweiligen verkaufenden Unternehmen zurückzugeben. Solange das 365-Euro-Ticket AVV nicht zurückgegeben worden ist, ist für jeden begonnenen Monat die dem Angebot entsprechende volle Monatsrate zu zahlen

(10) Bestellung, Änderung
Vertragspartner des Kunden ist das jeweilige verkaufende Unternehmen. Der Vertrag für das 365-EuroTicket AVV im Lastschriftverfahren kann am Ersten eines jeden Monats begonnen werden, wenn dem jeweiligen verkaufenden Unternehmen bis spätestens 20. des Vormonats der Bestellschein inklusive SEPA-Lastschriftmandat und soweit erforderlich Berechtigungsnachweis für zwölf aufeinanderfolgende Monate bzw. ein Schuljahr vorliegen. Werden für Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen die Fahrtkosten ganz oder zum Teil aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Träger der Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenträger) übernommen, so ist eine Vereinbarung über die besondere Bestellung, Ausgabe und Abrechnung der Fahrausweise erforderlich.

  • 1. Der Berechtigungsnachweis für Personen bis einschließlich 14 Jahre ist durch den gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten auf dem Bestellschein zu bestätigen.
  • 2. Der Nachweis der Nutzungsberechtigung (für Personen ab 15 Jahren) ist durch den Kunden, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten und durch Bescheinigung der Ausbildungsstätte, des Trägers des Sozialen Dienstes oder des Ausbildenden zu bestätigen.
  • 3. Änderungen von Adresse und Bankverbindung sind dem verkaufenden Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(11) Abbuchung, Bezahlung

  • 1. Bei monatlicher Zahlweise wird der jeweils gültige monatliche Betrag (entspricht einem Zehntel des Jahrespreises) zehnmal je Vertragsjahr abgebucht. Die Zahlung ist jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Im elften und zwölften Monat des jeweiligen Vertragsjahres erfolgt keine Abbuchung.
  • 2. Bei jährlicher Zahlung wird jeweils der im ersten Monat tariflich gültige Jahrespreis abgebucht bzw. der Einmalbetrag Vorort bei dem verkaufenden Unternehmen einbezahlt. Die Zahlung ist vor Gültigkeitsbeginn fällig.
  • 3. Die Zahlung eines für weniger als 12 Monate ausgegebenen Tickets kann ausschließlich als Einmalzahlung erfolgen.
  • 4. Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats nach vorgeschriebenem Muster (Bestellschein).
  • 5. Kann ein Monatsbetrag mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird die Einzugsermächtigung widerrufen, kann das Lastschriftverfahren vom verkaufenden Unternehmen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(12) Erstattung bei Nichtausnutzung
Im Falle einer mit Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheit ist eine Erstattung möglich. Die Reiseunfähigkeit und deren Dauer sind durch ein ärztliches Attest/Attest der Krankenkasse oder die Bescheinigung eines Krankenhauses/Kur- oder Rehaklinik gegenüber dem verkaufenden Unternehmen nachzuweisen. Die Bescheinigung muss im Original vorgelegt werden. Erstattungsfähig sind Bescheinigungen mit jeweils mehr als 28 aufeinanderfolgenden Krankheitstagen, max. jedoch 60 Tage pro Vertragsjahr. Mehrere Kurzkrankheiten über wenige Tage, die zusammengerechnet über 28 Tage ergeben, können nicht anerkannt werden. Für jeden Tag der Reiseunfähigkeit wird 1/365 des Ticketpreises erstattet. Dafür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro erhoben. Die Reiseunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens 1 Monat nach Wegfall des Erstattungsgrundes beim ausgebenden Unternehmen vorliegen, anderenfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen. Im Übrigen kann die Erstattung von der Hinterlegung des Fahrausweises abhängig gemacht werden.


Fragen und Antworten

Welche Nachweise werden für die Bestellung des 365-Euro-Ticket AVV benötigt?

  • bis 14 Jahre: Eine Bestätigung der Erziehungsberechtigten
  • ab 15 Jahren: Eine aktuelle Bestätigung der Schule, der Ausbildungsstelle oder des Sozialen Dienstes, die ein ganzes Schuljahr bzw. mindestens 12 Monate gültig ist
    Bitte beachten: Die AzubiCard ist nicht ausreichend

Kann ich das Ticket jederzeit kaufen?

Sie können das 365-Euro-Tickets AVV jederzeit kaufen. Voraussetzung ist eine gültige Schul-/ Ausbildungsbescheinigung (keine AzubiCard) bzw. Bescheinigung des Sozialen Dienstes.

Entscheidendes Kriterium für die Laufzeit des 365-Euro-Tickets AVV ist das Ende der Gültigkeit dieser Bescheinigungen.

Beachten Sie bitte, dass für Schüler:innen immer eine Schulbescheinigung für ein reguläres, ganzes Schuljahr vorliegen muss.
Die Schulbescheinigung muss (ggf. rückwirkend) zum Schuljahres-Anfang ausgestellt sein. Erfolgt der Kauf des Jahrestickets während eines laufenden Schuljahrs ist das 365-Euro-Ticket AVV somit nur noch für die restliche Laufzeit der Schulbescheinigung gültig.
 
Bei Kauf eines 365-Euro-Tickets AVV ab dem 2. Monat der Gültigkeit der Bescheinigung kann die Bezahlung aus technischen Gründen nur noch als Einmalbetrag in Höhe von 365 Euro an den Abo-Service erfolgen. Das Ticket wird Ihnen anschließend per Post zugeschickt.

Bei Einmal-Zahlung sollten der Antrag und das SEPA-Mandat bis zum 20. des Monats vorliegen, um eine pünktliche Nutzung zum 1. des Folgemonats zu gewährleisten.

Eine anteilige Gutschrift für im Anschluss bestellte 365-Euro-Tickets AVV erfolgt nicht.

 

 

Wie erhalte ich das Ticket?

Für Schüler bei Kostenfreiheit des Schulwegs bis einschließlich der 10. Klasse wird das Ticket wie bisher zu Beginn des Schuljahrs über die Schule ausgegeben.

Bei Selbstzahlern mit Einmal-Zahlung wird der Betrag vom Vertragspartner abgebucht und per Post zugeschickt.

Selbstzahler mit Ratenzahlung können im Kundencenter der Vertragspartner ein Starter-Ticket für den sofortigen Gebrauch kaufen. Dafür ist die erste Rate vor Ort zu entrichten. Die Original-Karte wird per Post zugestellt und die weiteren Raten in den Folgemonaten vom angegebenen Konto abgebucht.

Gilt das 365-Euro-Ticket AVV auch in den Ferien?

Innerhalb der Laufzeit Ihres 365-Euro-Tickets AVV gibt es keine Einschränkungen bezüglich Schul- oder Ferienzeit. Sollten innerhalb Ihrer Geltungsdauer Ferien vorkommen, können Sie mit Ihrem Ticket gewohnt rund um die Uhr alle regionalen Verkehrsmittel (ausgenommen 1. Klasse in den Regionalzügen) nutzen.

Verlängert sich das 365-Euro-Ticket AVV automatisch?

Nein, es ist nur bis zum Ende der Bescheinigung gültig und muss danach neu beantragt werden mit einer dann wieder neu eingeholten Bescheinigung.

Kann ich das 365-Euro-Ticket AVV vorzeitig kündigen bzw. beenden?

Eine vorzeitige Kündigung ist nicht vorgesehen. In Härtefällen wie z.B. dem Wegzug aus dem Verbundgebiet reduziert sich der Ticketpreis pro vollständig ungenutztem Monat um 1/12 des Ticketpreises. Gerechnet wird ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Tickets.

Bleiben die vorhandenen Angebote für Tickets im Ausbildungsverkehr bestehen?

Ja, an den bestehenden Angeboten und Alternativen ändert sich nichts.

Was mache ich bei Verlust oder Beschädigung des Tickets?

Bei Verlust oder Beschädigung/ Zerstörung des 365-Euro-Ticket AVV kann einmalig eine Ersatzkarte für die restlichen Monate beantragt werden. Die Ersatzkarte kostet 15€. Bitte wenden Sie sich dafür an das Kundencenter, bei dem Sie das Ticket erworben haben.

Ticketpartner AVV-Aboservice swa Bus & Tram Deutsche Bahn
Anschrift AVV-Aboservice
Postfach 10 14 03
86004 Augsburg
swa Kundencenter
Hoher Weg 1
86152 Augsburg
DB Vertrieb GmbH
Postfach 80 02 50
21002 Hamburg
E-Mail abo@avv-augsburg.de kundencenter@sw-augsburg.de avv-augsburg@bahn.de
Telefon 0821/1570 00
(Durchwahl erst 2 dann 3)
0821/6500 5391 0821/2429 6753
Service-Portal   Online-Service swa Online-Service DB

Wo veranlasse ich Änderungen? An wen wende ich mich bei Rückfragen?

Im Fall von Änderungen bei Ihrer Anschrift oder Kontoverbindung nutzen Sie bitte das Service-Portal Ihres Ticketpartners oder schicken eine E-Mail. Auch bei allen Rückfragen zu Ihrem 365-Euro-Ticket AVV wenden Sie sich an das Kundencenter Ihrer Verkaufsstelle.

Ticketpartner AVV-Aboservice swa Bus & Tram Deutsche Bahn
Anschrift AVV-Aboservice
Postfach 10 14 03
86004 Augsburg
swa Kundencenter
Hoher Weg 1
86152 Augsburg
DB Vertrieb GmbH
Postfach 80 02 50
21002 Hamburg
E-Mail abo@avv-augsburg.de kundencenter@sw-augsburg.de avv-augsburg@bahn.de
Telefon 0821/1570 00
(Durchwahl erst 2 dann 3)
0821/6500 5391 0821/2429 6753
Service-Portal   Online-Service swa Online-Service DB

 

Hat sich an der Kostenfreiheit des Schulwegs etwas geändert?

Nein. Der Anspruch auf Kostenerstattung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs wurde nicht verändert. Wer also bisher im Rahmen des Gesetzes ein kostenfreies Ticket erhalten hat bekommt es auch weiterhin.

Bei Fragen zur Kostenfreiheit des Schulwegs wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Kostenträger, also die Landratsämter in den Verbundkreisen.