AVV

Wochenkarte

Eine Kalenderwoche komfortabel unterwegs

Sie entscheiden bei der Wochenkarte wie viele (=Preisstufe) und welche Zonen Sie befahren möchten. Zusätzlich müssen Sie Ihren Namen handschriftlich auf den Fahrschein eintragen. Die Gültigkeit beläuft sich immer auf eine Kalenderwoche beginnend mit Montag bis zum ersten Werktag der darauffolgenden Woche 12 Uhr.

Geltungsbereich

Beliebig viele Fahrten in den aufgedruckten & ausgewählten Zonen

Geltungsdauer

Für die eingetragene Kalenderwoche beginnend mit Montag bis 12 Uhr des ersten Werktages der folgenden Woche

Übertragbarkeit

keine

Mitnahmemöglichkeiten

keine

Besonderheiten

Nur gültig wenn Vor- & Nachname leserlich bzw. unauslöschlich eingetragen wurden

Online Verfügbarkeit in der App meinAVV

Ja, als Handy-Ticket zum regulären Preis verfügbar

Preise ab 01.01.2024

Preisstufe Preis
1 23,40 €
2 34,20 €
3 45,00 €
4 55,80 €
5 66,60 €
6 77,40 €
7 88,20 €
8 99,00 €
9 109,80 €
10 120,60 €
11 131,40 €
12 142,20 €

►Zur digitalen Fahrt- und Preisauskunft 

Auszug aus den Tarifbestimmungen

7.6 Wochen- und Monatskarte

(1) Geltungsdauer
Wochen- und Monatskarten berechtigen während der Geltungsdauer zu beliebig häufigen Fahrten mit beliebigem Unterbrechen und Umsteigen in den auf der Wochen- bzw. Monatskarte angegebenen Zonen. Karten mit der Preisstufe 12 sind Netzkarten für das Gesamttarifgebiet.

Wochenkarten gelten für die eingetragene Kalenderwoche bis 12.00 Uhr des ersten Werktages der folgenden Woche. Der erste Tag einer Kalenderwoche ist der Montag.
Monatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis 12.00 Uhr des ersten Werktages des folgenden Monats; ist dieser erste Werktag ein Samstag, gilt die Karte bis 12.00 Uhr des nächstfolgenden Werktages.

Die Wochen- bzw. Monatskarte enthält die zeitliche Gültigkeit aufgedruckt oder eingestempelt.

(2) Sicherung gegen Missbrauch
Wochen- und Monatskarten lauten auf die Person des Inhabers und sind nicht übertragbar. Sie sind nur gültig, wenn der Inhaber seinen Vor- und Zunamen deutlich unauslöschlich eingetragen hat. Die Benutzungsberechtigung ist auf Verlangen des Personals durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.