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Das Schülerticket
Berechtigte
Schülertickets werden ausgegeben1. an alle Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres an a) Schüler und ordentlich Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern
sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstiger privater Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen
Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen
Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der Betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluß an
eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch
eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten;
i) Teilnehmer an einem freiwilligen ökologischen Jahr.
Geltungsbereich
Das Schülerticket gilt 11 Monate lang für die zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Ausbildungsstätte liegenden Zonen im AVV. Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Ausbildungseinrichtungen bzw. -lehrgänge nach dem ermäßigten Ausbildungstarif gefördert werden. Je Schülerticket werden 2 Fahrausweise mit 6- und 5-monatiger Geltungsdauer ausgegeben.
Besondere Hinweise
Das Schülerticket kann nur am 1. eines Monats begonnen werden. Bitte geben Sie den Bestellschein bis zum 15. des Vormonats bei uns ab und schon bekommen Sie Ihren Fahrausweis per Post nach Hause geschickt. Der Vertrag kommt mit der Zustellung oder Aushändigung des ersten Fahrausweises bzw. der Chipkarte zustande.
Kündigung
Kündigungen sind mit einer Frist von einem Monat ab Zustandekommen des Abos zum Ende eines jeden Monats möglich. Bei Ausgabe einer Chipkarte muss bei der Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH (AVG) unter Vorlage der Chipkarte gekündigt werden. Bei der Kündigung wird der Fahrauweis ungültig und ist spätestens bis zum 5. des Nachmonats zur Ausgabestelle zurückzubringen. Solange der Fahrausweis nicht zurückgegeben ist, ist der Monatsbetrag weiter zu zahlen.
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