Fahrausweise

Die Schülerwochen- und -monatskarte
  • Berechtigte
  • Geltungsbereich
  • Besondere Hinweise
  • Mitnahmemöglichkeiten
  • Entwertung


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    Berechtigte
    Schülerwochen- und -monatskarten werden ausgegeben

    1. an alle Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;

    2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres an
    a)    Schüler und ordentlich Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
       - allgemeinbildender Schulen,
       - berufsbildender Schulen,
       - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
       - Hochschulen, Akademien
         mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;
    b)    Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern
    sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstiger privater Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
    c)    Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen
    Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
    d)    Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen
    Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der Betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
    e)    Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
     f)    Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluß an
    eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
    g)    Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch     
    Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
    h)    Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten;

    Nachweis: Die erforderliche Kundenkarte des Ausbildungstarifs wird an alle Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres bereits gegen Altersnachweis ausgegeben. Für die unter Nr. 2a) - g) aufgeführten Berechtigten erfolgt der Nachweis nur durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte auf dem Bestellschein; für Auszubildende nach Nr. 2h) durch eine Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste.  
    Geltungsbereich
    Ihre Schülermonatskarte gilt innerhalb der entsprechenden Zone(n) mit monatlicher Gültigkeit bzw. ihre Schülerwochenkarte mit wöchentlicher Gültigkeit (Kalendermonat bzw. Kalenderwoche). Die Schülerwochen- und -monatskarte besteht aus Ihrer persönlichen, kostenlosen Kundenkarte sowie der dazugehörigen Wertmarke. Sie können während der Geltungsdauer und innerhalb des angegebenen Geltungsbereiches (Zonen) beliebig oft fahren. Die Karte ist nicht übertragbar.
    Besondere Hinweise
    Es werden nur bestimmte Ausbildungseinrichtungen bzw. -lehrgänge nach dem ermäßigten Ausbildungstarif gefördert.
    Mitnahmemöglichkeiten
    Keine.
    Entwertung
    Die Wertmarke enthält die zeitliche Gültigkeit aufgedruckt oder eingestempelt.

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